Rechtliches

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand Mai 2021


Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG, 49716 Meppen

 


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

2. Unsere AEB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

 

3. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h in Schrift- oder Textform (z.B Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden

 

6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

1. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) sind wir zwei Wochen gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung mit dem Mindestinhalt Preis, Menge und Lieferzeit (Auftragsbestätigung) uns gegenüber annehmen.

 

2. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme)

 

3. Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen sind schriftlich zu erteilen. Nebenabreden und Änderungen der Bestellung/des Auftrages einschließlich dieses Schriftformgebotes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform, es sei denn, sie wurden nachweislich zwischen den Parteien ausgehandelt.

 

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen


1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „geliefert, Zoll bezahlt“ (Delivered Duty Paid, Incoterm 2020) Essener Straße 7, 49716 Meppen einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

 

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.

 

3. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres  normalenGeschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

 

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

 

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

6. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.


§ 4 Lieferzeit


1. Die in der Bestellung angegeben Lieferzeit ist bindend. Insbesondere ist der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins ist der Eingang der Ware am in der Bestellung bzw. im Vertrag genannten Empfangsort. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

 

3. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Sowohl uns als auch dem Lieferanten bleibt außerdem vorbehalten, den Nichtanfall oder den Anfall eines niedrigeren oder höheren Schadens nachzuweisen.

 

4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ansprüche.

 

5. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt und sie sind uns zumutbar. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin sind nur dann zulässig, wenn wir ausdrücklich zugestimmt haben. Bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin beginnt die Zahlungsfrist dennoch erst am Tage des ursprünglich vereinbarten Liefertermins.

 

6. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung des Vertrags ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein, wird gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und wird die Durchführung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.


§ 5 Gefahrübergang – Dokumente

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „geliefert, Zoll bezahlt“ (Delivered Duty Paid, Incoterm 2020) Essener Straße 7, 49716 Meppen zu erfolgen.

 

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und die Artikel-Nr. anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

3. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.


§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung


1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher

Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

 

3. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen einschließlich deren Kennzeichnung allen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften und Handelsbräuchen in der Bundesrepublik Deutschland und den EU-Normen entsprechen und nicht gegen Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verstoßen und auch nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Das gilt insbesondere auch für Waren ausländischer Herkunft.

 

4. Der Lieferant garantiert, dass die Ware in Form, Aufmachung, Verpackung und Qualität den anerkannten Regeln der Technik sowie allen Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

 

5. Soweit uns auf Grund eigener Garantiezusagen gegenüber unseren Abnehmern oder den Endkunden auf Grund von Nicht-, Teil-, mangelhafter oder Falsch-Lieferung Schäden entstehen, die von dem Lieferanten zu vertreten sind, hat der Lieferant uns jeden Schaden zu ersetzen. Der zu ersetzende Schadensersatzanspruch umfasst auch die nach Recht und Gesetz anerkannten Ansprüche wegen Folgeschäden, insbesondere den Ersatz entgangenen Gewinns.

 

6. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns im Übrigen ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Nachlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

7. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

 

8. Die Gewährleistung bezieht sich auch in vollem Umfang auf Teile von Unterlieferanten des Lieferanten.

9. Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

 

10. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzteillieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.


§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz


1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

3. Der Lieferant verpflichtet sich auf eigene Kosten, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Anfordern einen Deckungsnachweis vorzulegen.


§ 8 Schutzrechte Dritter


1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch seine Lieferung/Leistung und ihre Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns alle zur Abwendung erforderlichen Aufwendungen. Bei Verstoß gegen Rechte Dritter sind wir auf Kosten des Lieferanten zur gerichtlichen Klärung der behaupteten Rechtsverletzung berechtigt, aber nur dann verpflichtet, wenn der Lieferant uns die dafür zu erwartenden Kosten im Voraus zur Verfügung stellt.

 

2. Ist die Verwertung der Lieferung durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.


§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge


1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Mieteigentum für uns.

 

3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

 

4. Soweit die uns gem. Ziff. 1 und oder Ziff. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.


§10 Lieferantenregress


1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

 

2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

 

3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 11 Geheimhaltung


1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Auftragsbeziehung von uns überlassenen Informationen geheim zu halten und diese Informationen ausschließlich für die Zwecke der jeweiligen Auftragsabwicklung zu nutzen. Der Lieferant darf diese Informationen Dritten nicht weitergeben oder zugänglich machen, ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an Mitarbeiter, Beauftragte und Berater, die mit den Vorgängen befasst sind und die die vertraulichen Informationen für ihre Tätigkeit unbedingt benötigen. Der Lieferant gewährleistet und steht dafür ein, dass diese Vereinbarung auch von diesen Personen beachtet wird; er wird sie im gleichem Maße verpflichten.

 

2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AEB sind alle Informationen, Vermerke, Dokumente, Datenträger, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt werden, die der Lieferant im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zu uns und ihre Anbahnung sowie auf die jeweilige Auftragsabwicklung erhält sowie alle schriftlichen oder sonstigen Informationen, Dokumente und Unterlagen, die Informationen über Grundlagen, Arbeitsweisen, Herstellung, Neuentwicklungen, Verbesserungen, Ideen, Ziele, Kundendaten und sonstige Details und Informationen von und über uns enthalten. Darüber hinaus gehören zu den vertraulichen Informationen die Informationen über die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, deren Umfang sowie deren konkrete Ausgestaltung.

 

3. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, welche zum Zeitpunkt der Offenbarung

• allgemein bekannt sind;
• veröffentlicht sind;
• zum allgemeinen Fachwissen gehören;
• allgemeiner Stand der Technik sind;
• dem Lieferanten individuell bekannt sind. Der Lieferant wird uns über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich
informieren;
nach dem Zeitpunkt der Offenbarung
• allgemein bekannt werden ohne ein die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzendes Zutun des Lieferanten;
• dem Lieferanten von Dritten individuell bekannt gemacht werden, ohne dass diese Dritten eine
Vertraulichkeitsverpflichtung der vertraulichen Informationen verletzen;
• von dem Lieferanten selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden;

• von uns schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden;
• zwingenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend offenbart werden müssen.

 

4. Für den Fall, dass der Lieferant gesetzlich verpflichtet sein sollte, vertrauliche Informationen gegenüber Dritten zu offenbaren, wird er dies vorher uns gegenüber, unverzüglich nachdem er selbst Kenntnis von dieser Verpflichtung erlangt hat, anzeigen. Der Lieferant wird nur jenen Teil der vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben oder veröffentlichen, die der Lieferant nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften weiterzugeben oder zu veröffentlichen verpflichtet ist.

 

5. Dokumente und sonstige Unterlagen mit vertraulichen Informationen, die an den Lieferanten übergeben werden, sind auf erstes Verlangen zurückzugeben. Dies gilt auch für Kopien aller Art. Von dem Lieferanten erstellte oder weiter verarbeitete Unterlagen mit solchen vertraulichen Informationen sind auf Verlangen zu vernichten und die Vollständigkeit von Rückgabe und Vernichtung schriftlich zu bestätigen.

 

6. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bzw. des Auftrages weiter, solange die erhaltenen Informationen nicht ohne Verschulden des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Berater oder sonstiger von dem Lieferanten in irgendeiner Art und Weise beauftragter Personen offenkundig geworden sind, wofür dieser die Beweislast trägt.

 

7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer von uns nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfender Vertragsstrafe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleibt unberührt.

 


12. Haftung Kartellverstoß


1. War der Lieferant nachweislich an einer nach europäischem oder nationalem Recht unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt, die die von uns bezogene Leistung betraf, steht uns ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz für den Zeitraum der nachgewiesenen Beteiligung an der Zuwiderhandlung („Relevanter Zeitraum“) zu.

 

2. Der pauschalierte Schadensersatzanspruch beträgt bei nachgewiesenen Preis- und Kundenabstimmungen 5 % des Umsatzes bezogen auf die kartellbefangenen Leistungen von Lieferanten an uns im Relevanten Zeitraum.

 

3. Der pauschalierte Schadensersatzanspruch beträgt bei unzulässigem Informationsaustausch 0,3 % des Umsatzes bezogen auf die kartellbefangenen Leistungen von Lieferanten an uns im Relevanten Zeitraum, maximal jedoch EUR 25.000,-.

 

4. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Es bleibt uns unbenommen, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

5. Die Schadensersatzverpflichtung gilt auch, wenn die Geltungsdauer des Vertrags zum Zeitpunkt der Geltendmachung der An-sprüche bereits abgelaufen oder der Vertrag gekündigt worden ist.

 

6. Die Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung wird durch eine rechtskräftige Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts oder durch den Abschluss eines entsprechenden Vergleichs nachgewiesen.

 


§ 13 Zusicherung der Einhaltung des §1 MiLoG und sonstiger Vorschriften


Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche bei ihm beschäftigen Arbeitskräfte mindestens in Übereinstimmung mit den Vorgaben §§1,2 und 20 des Mindestlohngesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung der Auftraggeber nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Vorschriften haftet, bezahlt werden.


§ 14 Gefahrenübergang – REACH – Dokumente


Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH – Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen REACH – Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt entsprechend der Bestimmung der REACH – Verordnung Sicherheitsdatenblätter bzw. die gem. Art. 32 – REACH – Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage teilt er uns außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH – Verordnung mit.


§ 15 Energieeffizienz


Die bestellten Produkte und Dienstleistungen sind nach rechtlichen Rahmen und Normen der Energieeffizienz auszulegen. Wir erwarten eine umweltgerechte und energieeffiziente Herstellung der Produkte. Lieferanten, die nach DIN EN ISO 14001 od. EMAS und DIN EN 16001 zertifiziert sind, werden bevorzugt.


§ 16 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht


1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von uns bestimmte Ort der Übergabe bzw. Abnahme.

 

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der V erweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts.

 

3. Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Meppen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

Stand Juni 2015

 

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich


1. Für Mietverträge der Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG und der Bergmann Baumaschinen GmbH (nachfolgend
„Vermieter“) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Mietvertragsbedingungen (nachfolgend „AMB“) abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, sie werden vom Vermieter ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

2. Diese AMB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Mieter, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen wird der Vermieter den Mieter in diesem Falle unverzüglich informieren.

 

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

 

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

5. Diese AMB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 


§ 2 Angebote – Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter


1. Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind die Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

 

2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

 

3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und gegebenenfalls vollgetankt zurückzugeben.

 

4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes mitzuteilen.

 


§ 3 Verzug des Vermieters


1. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs berechtigt, dem Mieter zur Schadensbeseitigung einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

 

2. Der Vermieter haftet bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Vermieters ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

3. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters im Übrigen wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen je Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen.

 

4. Die Haftung des Vermieters wegen Verzugs wird im Übrigen bei leichter Fahrlässigkeit für den Schadensersatz neben der Leistung je Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Verzögerung der Leistung sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

5. Die Beschränkungen dieses § 3 Ziff. 2 bis 4 gelten nicht, wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Mieter vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 


§ 4 Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes


1. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

 

2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel, die durch eine angemessene Untersuchung nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

 


§ 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters bei Mängeln


1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen Mängel der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, wird – vorbehaltlich § 4 – ausgeschlossen.

 

2. Werden durch einen später entstehenden Mangel Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters oder seiner Mitarbeiter verletzt, so haftet der Vermieter gleichwohl, wenn ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder wenn sich der Vermieter mit der Beseitigung des

Mangels in Verzug befunden hat. Gleiches gilt bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Mieter vertrauen darf. Für sonstige später entstehende Mängel, Pflichtverletzungen und Schäden haftet der Vermieter nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

3. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

4. Der Haftungsausschluss greift nicht ein, soweit der Vermieter die Mangelfreiheit des Mietobjektes oder eine bestimmte Eigenschaft besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

 


§ 6 Haftungsbegrenzung im Übrigen


1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bedingungen im Einzelnen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Zudem haftet der Vermieter nicht, sofern der Mieter aus den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes in Anspruch genommen wird.

 

2. Die Begrenzung nach gilt auch, soweit der Mieter anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

3. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Vermieter gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten und Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.

 


§ 7 Verjährung


1. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren abweichend von § 548 BGB in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

 

2. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren ebenfalls mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Vermieter eine Garantie übernommen hat. Für Schadensersatzansprüche gilt diese Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Mieter vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 


§ 8 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld


1. Der Mietpreis für die vorgesehene Mietdauer und seine Fälligkeit ergeben sich aus dem Mietvertrag.

 

2. Für über die vertraglich festgelegten täglichen Arbeitsstunden des Geräts hinausgehende Überstunden des Gerätes beträgt die Miete 1/40 der wöchentlichen Miete je Überstunde.

 

3. Die Kosten für Hin- und Rücktransport einschließlich Be- und Endladezeit und Leerfahrt trägt der Mieter. Der Mieter trägt die Gefahr für die Mietsache für den gesamten Zeitraum von der Überlassung bis zur Rücklieferung.

 

4. Falls nichts Abweichendes angegeben ist, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich rein netto ohne Skonto Abzug zu erfolgen.

 

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 


§ 9 Sicherheiten – Kaution – Wertsicherung


1. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

 

2. Der Mieter tritt dem Vermieter sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen seine Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem/den Drittschuldner(n) so lange nicht offen zu legen, wie der Mieter sich nicht in Verzug mit der Zahlung befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grund gekündigt wurde.

 

3. Für Mietverträge, die für eine längere Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen werden, gilt außerdem: Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland, der im Basisjahr 2010 mit 100 Punkten bewertet worden ist, gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn oder gegenüber der letzten Mietanpassung um mehr als 10 % (Prozent, nicht Punkte), so ist alsdann auch der Mietzins dem jeweils gestiegenen oder verringerten Verbraucherpreisindex entsprechend anzugleichen. Der geänderte Mietzins tritt mit Beginn des übernächsten Monats, der auf das berechtigte Erhöhungs- oder Minderungsverlangen einer Partei folgt, in Kraft.


§ 10 Stilllegungsklausel


1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt diese Zeit als Stilllegungszeit.

 

2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilllegungszeit verlängert.

 

3. Der Mieter hat für die Stilllegungszeit bis zu zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen die volle und vom elften Stilllegungstag an 75 % der vereinbarten monatlichen Miete zu zahlen.

 

4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

5. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden des Auftraggebers an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert ist.

 


§ 11 Unterhaltspflicht des Mieters – Instandhaltung – Instandsetzung


1. Der Mieter erhält den Mietgegenstand während der Vertragsdauer stets in ordnungsgemäßem und betriebssicherem Zustand und schützt ihn vor Überbeanspruchung. Der Mieter ist verpflichtet, die durch den Mietgebrauch entstandenen oder anderweitig seiner Risikosphäre zuzuordnenden Schäden und Abnutzungserscheinungen auf eigene Kosten fachgerecht und professionell gemäß den Vorgaben in der Bedienungsanleitung zu beheben. Der Mieter hat insofern auch sämtliches ihm zur Nutzung überlassenes Zubehör und die Sicherheitseinrichtung auf seine Kosten zu pflegen, zu warten und instand zu halten. Notwendige Ersatzteile hat er zur Qualitätssicherung vom Vermieter, dem Hersteller des Mietgegenstandes, zu beziehen.

 

2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die notwendige Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung oder Reparatur auf einem Mangel des Mietobjektes beruhen sollte, der bereits bei Übergabe des Mietobjektes an den Mieter vorhanden gewesen ist, bei der Untersuchung und Besichtigung durch den Mieter nicht erkennbar war und der gleichzeitig auf einem Verschulden des Vermieters beruht.

 

3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 


§ 12 Inspektion


1. Der Mieter ist verpflichtet, die turnusmäßig anfallenden Inspektionen fachgerecht durchführen zu lassen.

 

2. Die Kosten hierfür trägt bei einer Vertragslaufzeit von bis zu sechs Monaten der Vermieter, bei einer darüber hinausgehenden Vertragslaufzeit der Mieter.

 

§ 13 Kündigung


1. Während der Laufzeit eines über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrags ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.

 

2. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines im Übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.

 

3. Nach Ablauf der Fest- oder Mindestmietzeit haben die Parteien das Recht, den dann auf unbestimmte Zeit laufenden Mietvertrag bei einer vorangegangenen Mietzeit von unter sechs Monaten mit einer Frist von einer Woche, bei einer vorangegangenen Mietzeit von über sechs Monaten mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

 

4. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls grundsätzlich vier Wochen.

 

5. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag – auch während einer festen Vertragslaufzeit bzw. Mindestmietzeit – nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen § 11 Ziff. 1.

 

6. Der Mieter hat in den Fällen des § 13 Ziff. 5 a) bis c) kein Recht auf Schadenersatz.

 


§ 14 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit – Rücklieferung des Mietgegenstandes


1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen.

 

2. Vor der Rücklieferung findet eine gemeinsame Abnahme am Einsatzort des Mietgegenstandes statt, über die ein Abnahmeprotokoll zu erstellen ist. Der Vermieter verpflichtet sich, innerhalb von zwei Wochen ein Abschlussgutachten mit Kostenvoranschlag zur Abschlussreparatur zu erstellen. Schwitzstellen, Kratzer und leichte Beulen oder Dellen gelten als übliche Gebrauchsspuren. Der Mieter verpflichtet sich, die festgestellten Reparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

 

3. Der Mietgegenstand ist bei Beendigung der Mietzeit mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort zurückzugeben.

 

4. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, leckagefreiem, gegebenenfalls vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder bei abweichender Vereinbarung zur Abholung bereitzuhalten; § 11 Ziff. 1 gilt entsprechend.

 

5. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.


§ 15 Weitere Pflichten des Mieters


1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rec hte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

 

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

 

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

 

4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

 

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu § 14 Ziff. 1 bis 5, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.


§ 16 Datenschutz – GPS Tracking Units


Der Mietgegenstand ist mit einem mobilen Datenerfassungsgerät (GPS Tracking Unit) ausgestattet, das eine Standortermittlung und Auswertung verschiedener technischer Daten ermöglicht. Die Standortdaten des Geräts sowie technische Betriebsdaten und Daten zur Funktionstüchtigkeit des Mietgegenstandes werden zum Zweck des Diebstahls- und Missbrauchsschutzes bzw. zu Kontrollzwecken der Abrechnung und Betriebsprüfung sowie zur Verwaltung von Inspektions- und Wartungsarbeiten verarbeitet. Der Mieter erklärt sich hiermit einverstanden.

 


§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand


1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

 

2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

 

3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnisunmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweig- Niederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

 

 

Stand: Juni 2015

Widerrufsrecht

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG, Essener Straße 7, 49716 Meppen, Telefon: +49 (0) 5932/7292-0, Telefax: +49 (0) 5932/7292-92, E- Mail: info(at)bergmann-mb.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

 

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sein denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

 

Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Ausschluss des Widerrufsrechts

 

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

 

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück:

 

An: Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG Essener Straße 7

49716 Meppen

Telefon: +49 (0) 5932/7292-0

Telefax: +49 (0) 5932/7292-92

E-Mail: info@bergmann-mb.de

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

  • Bestellt am (*) / erhalten am (*):
  • Name des /der Verbraucher(s):
  • Anschrift des/der Verbraucher(s):
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
  • Datum:

(*)Unzutreffendes streichen

Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

Mai 2021
Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG, 49716 Meppen

 

 

1. Geltungsbereich

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AGB) abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

 

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

1.3 Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen

 

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

2.3 Alle Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen

 

2.4 Alle Aufträge sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

 

3. Lieferung und Ausführung

3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

 

3.2 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

3.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn:

· die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
· die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
· dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

3.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

 

3.5 Wir haften bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3.5.1 Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftragsgebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

3.5.2 Unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird bei leichter Fahrlässigkeit für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3.5.3 Die Beschränkungen der Ziffern 3.5 und 3.6 gelten nicht, wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

4. Lieferung ab Werk, Gefahrübergang, Verpackung

4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lager/Werk („ex works“, Incoterm 2020) Essener Straße 7, 49176 Meppen vereinbart.

 

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist

 

4.3 Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

 

4.4 . Mehrfach verwendbare Transportmittel werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen; der Auftraggeber ist zur Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand, d. h. restentleert und ohne Beschädigung, verpflichtet.

 

5. Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir übernehmen nicht das Beschaffungsrisiko. Sofern wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht bzw. mit Blick auf wesentliche Teile des Liefergegenstandes nicht vollständig erhalten, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts bereits geleistete Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

 

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht die vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. nach der Auftragsbearbeitung erforderlichen Terminen. Die Pflicht zur Beistellung endet, sobald die beigestellten Komponenten für die Auftragsbearbeitung nicht mehr benötigt werden.

 

6.2 Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Zeichnungen, Stücklisten, Fertigungsvorgaben, Modelle, Muster, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, stellt der Auftraggeber sicher, dass diese von ihm oder in seinem Auftrag gewissenhaft, insbesondere auf deren Eignung und Plausibilität, geprüft wurden. Für Konstruktionen des Auftraggebers hat dieser ggf. den allgemeinen Spannungsnachweis, den Nachweis der Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, den Betriebsfähigkeitsnachweis sowie ggfs. notwendige weitere statische Nachweise zu erbringen und die Schweißnahtberechnung durchzuführen. Er haftet vollumfänglich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns überlassenen Informationen.

 

6.3 Stellt der Auftraggeber uns Materialien zur Bearbeitung zur Verfügung, verpflichtet er sich, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung, vor der Übergabe des Materials an uns dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass er für den Fall, dass er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungs- und Prüfpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer Aufwendungsersparnis zu verlangen.

 

6.4 Die Regelung der vorstehenden Ziff. 6.3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen unsere Leistungen auf Vorarbeiten des Auftraggebers oder eines von diesem beauftragten Dritten basieren.

 

6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns insbesondere bei vereinbarter Lohnfertigung, wahrheitsgemäß und vollständig über die zu erwartenden Belastungen (Spannungen, Kräfte, Gewichte, Temperaturen und Temperaturschwankungen, Zuglasten etc.) schriftlich zu informieren, denen das Endprodukt im Einsatz bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgesetzt sein wird. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, uns über etwaige Gesundheitsgefahren, die von den beigestellten Komponenten ausgehen und/oder ausgehen können, schriftlich zu informieren.

 

6.6 Der Auftraggeber stellt uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter aus den vorbenannten Rechten, insbesondere Produkthaftung frei, soweit die Ursache in seinem Organisations-, Risiko- und Verantwortungsbereich gesetzt ist.

 

7. Beratung/Aufstellung und Montage

7.1 Für Rat und Auskünfte haften wir nur im Rahmen der Sorgfalt für ‘‘eigene Angelegenheiten“, es sei denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vertraglich vereinbart.

 

7.2 Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

7.2.1 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe; Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse Heizung und Beleuchtung; geeignete Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Werkzeuge, Materialien, Halbfertigprodukte etc. sowie sonstige für die ordnungsgemäße Durchführung unter Berücksichtigung unserer Belange benötigte Voraussetzungen, die für die Durchführung der Montage und Installation erforderlich sind.

7.2.2 Vor Beginn der Montage-/Installationsarbeiten hat der Auftraggeber uns die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.2.3 Vor Beginn der Aufstellung und Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-
/Montagestelle befinden und die Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Lieferwege sowie Aufstellungs- oder Montageplätze müssen geräumt sein.

7.2.4 Verzögert sich die Aufstellung/Montage und/oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, hat der Auftraggeber die damit einhergehenden Kosten zu tragen.

7.2.5 Erbringen wir eine Werkleistung und ist die Abnahme vereinbart, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn

•die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
•wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
•seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

•der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

8. Preise und Zahlungen

8.1 Maßgebend sind die in unseren jeweils aktuellen Preislisten ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Auftragsergebnisse werden schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien bestätigt. Bereits erbrachter Aufwand sowie erbrachte Lieferungen und Leistungen hat der Auftraggeber vereinbarungsgemäß zu vergüten. Wir werden auf Verlangen des Auftraggebers nachträgliche Änderungen ausführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Verursacht die Änderung einen Aufwand, der den ursprünglich vereinbarten Aufwand und die ursprünglich vereinbarte Vergütung übersteigt, werden wir dem Auftraggeber binnen 10 Arbeitstagen die Änderung der Kosten, Vergütung und Fristen mitteilen. Lehnt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 10 Arbeitstage die Änderung ab oder wird nicht vorab eine einvernehmliche Regelung vereinbart, so gelten die von dem Auftraggeber verlangte Änderung und die von uns hierfür mitgeteilten Änderungen der Kosten-, Vergütungs- und Fristenregelung als vereinbart.

 

8.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk („ex works“, Incoterm 2020) Essener Straße 7, 49176 Meppen exklusive Verpackung. Wir sind zur Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung die Kosten für Rohmaterial, Energie, Löhne und Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben usw. erhöht haben und dadurch die Lieferung verteuert wird. Eine Preiserhöhung ist dem Auftraggeber vorher mitzuteilen; er kann innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Auftraggeber unsere Entscheidung unverzüglich bekanntgeben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

 

8.3 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

 

8.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

8.5 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns in jedem Einzelfall vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

8.6 Für Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren muss der Auftraggeber uns ein SEPA- Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

 

8.7 Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Auftraggeber über seine Bank (oder eine für uns akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC-Publikation Nr. 600 („ERA“), vorgenommen wird.

 

9. Fälligkeit – Zinsen – Verzugsfolgen

9.1 Bei Zahlung nach Ablauf des Zahlungsziels von 14 Tagen sind Verzugszinsen in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe an uns zu zahlen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

9.2 Solange sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflicht zurückzuführen ist, nicht verpflichtet.

 

9.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles, Barzahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung der Ware verlangen.

 

9.4 Sofern zwischen dem Auftraggeber und uns Ratenzahlungs- und/oder Abschlagszahlungen vereinbart worden sein sollten, gilt ferner Folgendes: Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offen stehende Restbetrag sofort und vollständig auf einmal fällig.

 

9.5 Wenn der Auftraggeber sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung der Ware auf Risiko und Kosten des Auftraggebers vornehmen.

 

9.6 Wenn eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bank oder einen anderen Dritten geleistet wurde und die Lieferung der Ware insoweit aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände nicht erfolgen kann, sind wir zudem berechtigt, den insgesamt noch offenen Restkaufpreis von der Bank oder einem anderen Dritten gegen Vorlage eines Nachweises einzufordern, dass die Ware eingelagert wurde. Eine solche Einlagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Das Datum, an dem die Ware durch uns eingelagert wird, gilt als Lieferdatum. Alle Lieferdokumente und andere Dokumente, die von uns übergeben werden müssen, um die Zahlung von einer Bank oder von einem anderen Dritten zu erhalten, sind uns unverzüglich durch den Aussteller dieser Dokumente zu übergeben.

 

10. Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

10.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Kosten des günstigsten Versandweges übernommen; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

10.3 Für Sonderposten, z.B. Gebrauchtmaschinen, wird keine Gewähr übernommen.

 

10.4 Gewichte, Maße, Leistungsangaben, Erträge und sonstige Daten, die in Verkaufsbroschüren, Anzeigen und vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Gleiches gilt für vorgeführte oder bereit gestellte Muster.

 

10.5 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 

10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsversuch auszugehen ist, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend Ziffer 11 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

 

10.7 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

 

10.8 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

11. Sonstige Haftung

11.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

11.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

11.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

11.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

12. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt die Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

13. Ergänzende Bedingungen für von Software

13.1 Wir überlassen dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an der zu übertragenden Software und sonstigen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen im Umfang des vertraglich vorgesehenen Zwecks. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir damit dem Auftraggeber ein für die Nutzungs- bzw. Vertragszeit oder in sonstiger Weise zeitlich befristetes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Installation dieser Software auf einer Datenbank und für die Nutzung dieser Software als eingebettete Software oder Anwendungssoftware, je nach Fall, in der im Vertrag beschriebenen Weise, ein. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Wir behalten uns das Recht vor, diese Lizenz zu kündigen, wenn die Bestimmungen der Lizenz verletzt werden oder der Auftraggeber in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages verstößt.

 

13.2 Soweit die Nutzungsrechte nur zeitlich befristet übertragen wurden oder die Übertragung der Lizenz aus anderen Gründen endet, fallen sämtliche übertragenen Rechte nach Ablauf der Lizenz ohne weitere Rechtshandlung auf uns zurück. Der Auftraggeber ist zur Löschung sämtlicher bei ihm vorhandener Lizenzprodukte und zur Rückgabe der Dokumentation verpflichtet.

 

13.3 Die Übertragung des Quellcodes auf den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

13.4 Soweit wir für die Durchführung des Auftrags die Leistungen und Arbeitsergebnisse, insbesondere Nutzungsrechte Dritter heranziehen, werden wir deren Nutzungsrechte im für die Auftragsdurchführung notwendigen Umfang erwerben und auf den Auftraggeber übertragen. Ist uns der Erwerb der Nutzungsrechte in diesem Umfang nicht möglich oder bestehen Beschränkungen der Nutzungsrechte oder sonstiger Rechte Dritter, werden wir den Auftraggeber darauf hinweisen. Der Auftraggeber hat diese Einschränkungen zu beachten. Für Leistungen und Werke, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, sind wir nicht verpflichtet, die Nutzungsrechte sicherzustellen.

 

13.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie der Software ausschließlich für Sicherungszwecke zu erstellen, die als Kopie etikettiert und mit einem Hinweis auf uns als Copyrightinhaber versehen werden muss.

 

13.6 Der Auftraggeber darf keine Copyrightvermerke entfernen.

 

13.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, die Software nicht zu verändern, nicht zu dekompilieren, nicht zurückzuentwickeln (Reengineering) und nicht zu kopieren, ausgenommen, wie ausdrücklich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen genehmigt.

 

13.8 Voraussetzung für Wartung und Servicemaßnahmen an übertragener Software ist eine gesonderte Wartungs- und/oder Service- und Support-Vereinbarung.

 

13.9 Wir werden die zur Verwendung unserer Produkte und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem vorstehend umschriebenen Umfang auf den Auftraggeber erst mit Ausgleich aller, den Auftrag betreffenden Ansprüche auf Vergütung, Honorar und Kostenerstattung übertragen.

 

13.10 Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

 

13.11 Unsere Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Schäden und/oder Störungen dadurch verursacht werden, dass der Auftraggeber schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, die von uns gelieferte Software entgegen

den vertraglichen Bestimmungen oder unseren Hinweisen ändert oder die von uns gelieferte Software nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt.

 

13.12 Sind wir zur Lieferung und Übertragung von Sachen oder Software oder zur Herstellung sonstiger Werke, wie zum Beispiel Gutachten, Analysen, verpflichtet sind, gelten im Übrigen für die mangelhafte Lieferung und Leistung die Bestimmungen der Ziff. 10 entsprechend.

 

13.13 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.

 

14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

14.3 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

 

14.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen von uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen Saldo“. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber gegenüber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

14.5 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

 

14.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber an uns anteilmäßig Miteigentum überträgt Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

 

14.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

15. Rechte an geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, Vertraulichkeit

15.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten bezüglich der Produkte verbleiben bei uns. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Rechte an geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an den Produkten, an Änderungen der Produkte, an Prozessen, die in Verbindung mit den Anlagen stehen, oder an anderen Dingen, die eine angemessene Erweiterung der Funktionen oder Funktionalität der Produkte sind, geltend zu machen.

 

15.2 Wir erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die bereit gestellten Anlagen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keine Rechte an geistigem Eigentum und/oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, die an dem Standort gelten, an dem die Anlagen installiert werden sollen. Sollten die Anlagen dennoch zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung solche Rechte an geistigem Eigentum und/oder gewerbliche Schutzrechte verletzen, können wir nach eigener Wahl:

· für den Auftraggeber das Recht zur fortgesetzten Nutzung der Anlage einholen,
· die Anlage in einer Weise verändern, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht,
· die Anlagen durch Anlagen ersetzen, die keine Rechte verletzen oder
· vom Vertrag oder einen Teil des Vertrages zurücktreten und den vom Auftraggeber bezahlten Kaufpreis (abzüglich einer angemessenen Summe für eine eingetretene Wertminderung) bezüglich des Teils der Anlage erstatten, durch den Rechte verletzt werden. Die Anlagen sind in diesem Fall Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises an uns zurückzugeben.

 

15.3 Eine weitere Haftung unseres Unternehmens aufgrund der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum oder von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen. In keinem Fall haften wir gegenüber Dritten für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum und/oder gewerblichen Schutzrechten, wenn die Ansprüche in Verbindung mit Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Spezifikationen oder sonstigen Materialien stehen, die uns durch den Auftraggeber oder in dessen Namen geliefert wurden.

 

15.4 Wir werden den Auftraggeber – vorbehaltlich der vorstehenden Haftungsbeschränkungen – gegen etwaige Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, Urheberrechts und/oder sonstiger Schutzrechte durch die vertragsgemäße Verwendung unserer Produkte hergeleitet werden und dem Auftraggeber auferlegte Kosten und Schadensersatzbeiträge übernehmen, sofern er uns von solchen Ansprüchen schriftlich und unverzüglich benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

 

15.5 Alle von uns an den Auftraggeber gelieferten Informationen und Unterlagen bleiben unser Eigentum, dürfen vom Auftraggeber nicht kopiert, nicht gegenüber Dritten offen gelegt und nur für die vereinbarten Zwecke verwendet werden.

 

16. Sonstige Bestimmungen

16.1 Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Meppen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

16.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von uns bestimmte Ort der Übergabe bzw. Abnahme.

 

16.3 Dem Auftraggeber ist eine Übertragung etwaiger Garantie- und Gewährleistungsrechte, Lizenzen und sonstige Rechte, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns eingeräumt werden, nicht gestattet, es sei denn, wir haben der Übertragung schriftlich zugestimmt.

 

16.4 Wenn der Auftraggeber die Produkte oder die Software von Drittanbietern an Dritte verkauft oder diese exportiert, verpflichtet er sich, jederzeit die für Verkäufe dieser Art geltenden Import- und Exportgesetze zu beachten.

 

16.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts.

 

 

Stand: Mai 2021

Richtlinie zur Unternehmensethik

Stand: Mai 2019

 

Korruption, Erpressung und Bestechung


Wir verfolgen eine Null-Toleranz-Politik gegenüber allen Formen der Korruption, Erpressung und Bestechung.


Jegliche Form von Korruption oder Bestechung ist nicht zu tolerieren. Es sollen keine Geschenke oder Zuwendungen angenommen werden, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Insbesondere dürfen weder Bestechungsgelder noch andere gesetzeswidrige Zahlungen angeboten, geleistet oder angenommen werden.

 


Finanzielle Verantwortung und Offenlegung von Informationen


Bezüglich der Rechnungslegung werden geltende Gesetze und anerkannte Standards angewendet.
Es ist unser Ziel, transparente und präzise Informationen kontinuierlich und zeitnah zur Verfügung zu stellen und in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen und anderen Richtlinien zu kommunizieren.

 

Datenschutz


Der Schutz der Privatsphäre und die Wahrung der Informationssicherheit haben oberste Priorität. Geltende Gesetze und Vorschriften bezüglichen Datenschutz sind einzuhalten.

 


Fairer Wettbewerb


Geschäftspolitik und Preise werden unabhängig festgelegt und nicht mit Wettbewerbern oder anderen unabhängigen Parteien verabredet. Kunden und Lieferanten werden immer fair behandelt.
Kartell- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sind einzuhalten.

 


Plagiate / Geistiges Eigentum


Das geistige Eigentum des Unternehmens ist zu sichern. Plagiate dürfen weder in den Umlauf gebracht noch erworben werden und sind der Geschäftsleitung sofort zu melden. Der Diebstahl geistigen Eigentums anderer ist strikt untersagt.

 


Ausfuhrkontrollen


Bergmann hält sich an alle vorgeschriebenen Ausfuhrkontrollen und Zollgesetze sowie an bestehende wirtschaftliche Sanktionsvorgaben und Embargo.

 


Wahrung der Identität und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen


In unserer Arbeitsumgebung müssen sich Mitarbeiter frei fühlen, bekannte oder mutmaßliche Fehlverhalten zu melden. Jegliche Vergeltung gegen eine Person, die in gutem Glauben einen tatsächlichen oder vermuteten Verstoß meldet, ist strengstens verboten. Die Wahrung der Identität ist zu gewährleisten.

 


Interessenkonflikte


Sollten Ihre persönlichen Aktivitäten im Widerspruch zu Ihren Pflichten bei Bergmann stehen (Interessenkonflikt), sind Sie verpflichtet, die Geschäftsführung umgehend zu informieren. Dieses gilt auch bei potenziellen Interessenkonflikten sowie bei Interessenkonflikten, die Sie bei anderen beobachten.


Sollten Sie Verstöße gegen diese Richtlinie feststellen oder vermuten, wenden Sie sich bitte direkt an die Geschäftsleitung.

 

 

Meppen, 14.05.2019

 


Bergmann Maschinenbau GmbH & Co.KG Essener Str. 7
49716 Meppen

T +49(0) 5932 7292 – 0
F +49(0) 5932 7292 – 92
Mail: info@bergmann-mb.de

 

Richtlinie zur nachhaltigen Beschaffung

von Rohstoffen

 

der

Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG

Essener Straße 7

49716 Meppen-Hüntel

Stand: August 2019

 

Präambel

 

Nachhaltiges Handeln ist ein wesentlicher Faktor für langfristigen Erfolg. Als Unternehmen fühlen wir uns zur Nachhaltigkeit verpflichtet. Dieses bringen wir im täglichen Denken und Handeln – auch in unseren Leitlinien – zum Ausdruck.

 

Verantwortungsbewusste Rohstoffbeschaffung

 

Bergmann Maschinenbau GmbH& Co. KG unterstützt Aktivitäten, die eine verantwortungsbewusste Rohstoffbeschaffung sicherstellen. Die Beschaffung und der Einsatz von Rohstoffen, die rechtswidrig oder durch ethisch verwerfliche oder unzumutbare Maßnahmen erlangt wurden, sind zu vermeiden. Die Verwendung von Rohstoffen wie zum Beispiel Konfliktmineralien, die von Embargos oder sonstigen Einfuhrbeschränkungen betroffen sind, ist auszuschließen.

 

Generelles Auswahlverfahren bei Beschaffungen

 

 

Schutz der Menschen- und Arbeitsrechte:

Bergmann bezieht möglichst nur Güter und Dienstleistungen von Zulieferern, die mindestens die Kernarbeitsnormen der ILO einhalten.

 

Schonender Umgang mit ökologischen Ressourcen:

Bergmann bemüht sich bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen um einen schonenden Umgang mit ökologischen Ressourcen, Schutz der Biodiversität und des Klimas.

 

Förderung sozialer Unternehmungen:

Nach Möglichkeit bezieht die Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG Produkte und Dienstleistungen von geschützten Werkstätten, sozialen Projekten oder aus Entwicklungsprojekten.

 

Förderung ökologischer Pioniermarken:

Besonders unterstützenswert sind Produkte von Anbietern, die Pionierarbeit zugunsten eines höheren Sektorenstandards für Umweltschutz leisten.

 

Meppen, 05.08.2019

 

Bergmann Maschinenbau GmbH & Co.KG Essener Str. 7

49716 Meppen

T +49(0) 5932 7292 – 0

F +49(0) 5932 7292 – 92

Mail: info@bergmann-mb.de

Richtlinie zur Nachhaltigkeit für

Lieferanten

 

der

Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG

Essener Straße 7

49716 Meppen-Hüntel

Stand: Juli 2019

 

Präambel

 

Nachhaltiges Handeln ist ein wesentlicher Faktor für langfristigen Erfolg. Als Unternehmen fühlen wir uns zur Nachhaltigkeit verpflichtet. Dieses bringen wir im täglichen Denken und Handeln – auch in unseren Leitlinien – zum Ausdruck.

 

Diesen Ansatz wollen wir nicht nur intern, sondern auch in unseren Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten leben.

 

Diese Nachhaltigkeitsrichtlinie für Lieferanten formuliert daher die Mindestanforderung an unsere Lieferanten:

  • Ächtung von Kinder- und Zwangsarbeit
  • Einhaltung gesetzlicher Normen
  • Einhaltung von Menschen- und Arbeitnehmerrechten
  • Einhaltung von ethischen Grundsätzen

Es müssen alle Geschäftsaktivitäten innerhalb der Lieferkette die lokalen Gesetze erfüllen.

 

MENSCHENRECHTE

 

Internationale Menschenrechte müssen eingehalten werden.

 

Menschenhandel,    Zwangs-    oder    Pflichtarbeit    sowie    Kinderarbeit                                     werden kategorisch untersagt.

 

ACHTUNG DER GRUNDRECHTE DER MITARBEITER

Den Mitarbeitern sollte eine glückliche und sichere Umgebung sowohl in körperlicher als auch in moralischer Hinsicht geschaffen werden.

 

Es gilt:

  • Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Mitarbeiter (ungeachtet ihrer Hautfarbe, Rasse, Nationalität, sozialen Herkunft, etwaiger Behinderung, politischen oder religiösen Überzeugung sowie ihres Geschlechts oder Alters) fördern
  • Persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen respektieren
  • Niemanden gegen seinen Willen zu beschäftigen oder zur Arbeit zu zwingen
  • Inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften nicht dulden
  • Die gesetzlich festgelegte maximale Arbeitszeit einzuhalten
  • Mitglieder in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen
  • Belästigungen und Diskriminierungen vermeiden

 

FAIRE ENTLOHNUNG

 

Vergütung und Sozialleistungen müssen den Grundprinzipien hinsichtlich Mindestlöhne, Überstunden und gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

 

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen entsprechen.

 

Vereinigungsfreiheit

 

Es wird eine offene und konstruktive Kommunikation mit den Mitarbeitern erwartet. Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen darf nicht eingeschränkt werden.

 

DISKRIMINIERUNG UND BELÄSTIGUNG

 

Alle Arbeitsplätze sollen frei sein von Diskriminierung und Belästigung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Alter, nationaler Herkunft oder Behinderung.

Mitarbeiter verdienen gegenseitigen Respekt.

 

GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

 

Allen Mitarbeitern muss ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen geboten werden. Mit geeigneten Maßnahmen sollen arbeitsplatzbedingte Verletzungen und Berufskrankheiten verhindern werden.

 

MITARBEITERENTWICKLUNG

 

Die Entwicklung der Mitarbeiter ist eine wesentliche Investition in die Zukunft. Dabei gilt es neben der Entwicklung der fachlichen auch auf die Entwicklung der sozialen und methodischen Kompetenzen zu achten.

 

UMWELTVERANTWORTUNG

 

Der Umweltschutz hinsichtlich der gesetzlichen Normen und internationalen Standards ist einzuhalten. Umweltbelastungen sind zu minimieren und der Umweltschutz ist kontinuierlich zu verbessern.

 

Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen gilt es zu minimieren. Gleiches gilt für den Wasserverbrauch. Mit der Ressource Wasser ist pflegsam umzugehen. Wasser- und Luftqualität sollten nicht beeinträchtigt werden. Dieses setzt einen verantwortungsbewussten Umgang mit Chemikalien voraus. Generell gilt es, ressourcenschonend zu wirtschaften und Abfälle weitgehend zu vermeiden.

 

INTERESSENKONFLIKTE, GESCHENKE UND BESTECHUNGSVERSUCHE

 

Jegliche Form von Korruption oder Bestechung ist nicht zu tolerieren. Es sollen keine Geschenke oder Zuwendungen angenommen werden, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Insbesondere dürfen weder Bestechungsgelder noch andere gesetzeswidrige Zahlungen angeboten, geleistet oder angenommen werden.

 

FAIRES GESCHÄFTSVERHALTEN

Geschäftspolitik und Preise werden unabhängig festgelegt und nicht mit Wettbewerbern oder anderen unabhängigen Parteien verabredet. Kunden und Lieferanten werden immer fair behandelt.

Plagiate oder Diebstahl geistigen Eigentums gilt es zu unterbinden.

VERANTWORTUNG

Wir erwarten, dass sich jeder Lieferant für die Einhaltung dieser Nachhaltigkeitsrichtlinie verantwortlich fühlt und sich an diese hält.

Verantwortungsbewusste Rohstoffbeschaffung

 

Die Lieferanten der Bergmann Maschinenbau GmbH& Co. KG unterstützen Aktivitäten, die eine verantwortungsbewusste Rohstoffbeschaffung sicherstellen. Die Beschaffung und der Einsatz von Rohstoffen, die rechtswidrig oder durch ethisch verwerfliche oder unzumutbare Maßnahmen erlangt wurden, sind zu vermeiden. Die Verwendung von Rohstoffen wie zum Beispiel Konfliktmineralien, die von Embargos oder sonstigen Einfuhrbeschränkungen betroffen sind, ist auszuschließen. Die Lieferanten sind daher verpflichtet, diese Rohstoffe in hergestellten Produkten in der Lieferkette zu identifizieren und die Herkunft und Bezugsquellen der von ihnen verwendeten Rohstoffe offenzulegen.

 

Meppen, 10.07.2019

 

Bergmann Maschinenbau GmbH & Co.KG Essener Str. 7

49716 Meppen

T +49(0) 5932 7292 – 0

F +49(0) 5932 7292 – 92

Mail: info@bergmann-mb.de

Umweltrichtlinie

der

Bergmann Maschinenbau GmbH & Co. KG

Essener Straße 7

49716 Meppen-Hüntel

Stand: Juni 2019

 

 

Präambel

 

Die Bergmann GmbH & Co. KG hat sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, bei allen unternehmerischen Aktivitäten im Einklang mit unserer Umwelt zu handeln und somit einen entscheidenden Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.

 

Zur Realisierung unseres Anspruchs haben wir die nachstehend aufgeführten Umweltleitlinien als verbindliche Inhalte unserer Geschäftspolitik definiert:

 

  • Wir halten alle umweltrelevanten Gesetze und Anforderungen
  • Bereits bei der Konzeption unserer Fertigungsanlagen und -prozesse achten wir auf umweltoptimierte Verfahren.
  • Den sparsamen Umgang mit Ressourcen betrachten wir als unsere gesellschaftliche Verpflichtung.
  • Mit Energie gehen wir sparsam um und reduzieren  die Treibhausgasemissionen.
  • Mit Wasser gehen wir sparsam und pfleglich um.
  • Umweltbelastungen wie Abfall, Abwasser, Emissionen und Lärm gilt es zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Luftverschmutzungen gilt es zu vermeiden. Hier unterstützt  die Konzeption unserer Fertigungstechnologie.
  • Mit Chemikalien gehen wir sparsam und sehr sorgfältig Sämtliche Chemikalien sind im Chemikalienmanagement erfasst.
  • Wir setzen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ökologie und Ökonomie.

 

Meppen, 14.06.2018

 

Bergmann Maschinenbau GmbH & Co.KG Essener Str. 7

49716 Meppen

T +49(0) 5932 7292 – 0

F +49(0) 5932 7292 – 92

Mail: info@bergmann-mb.de

Einkauf

Allgemeine
Einkaufsbedingungen

Verkauf & Zahlung

Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

Miete

Mietvertragsbedingungen

Widerruf

Widerrufsbelehrung und -formular

Beschaffung

Richtlinie zur nachhaltigen Beschaffung

Lieferanten

Richtlinie zur Nachhaltigkeit von Lieferanten

Unternehmensethik

Richtlinie zur Unternehmensethik

Umwelt

Umweltrichtlinie

Lust, gemeinsam Großes zu erreichen?

Bei Bergmann glauben wir daran, dass wir mit den richtigen Leuten an unserer Seite noch mehr erreichen können. Wenn auch du Teil unseres Teams werden möchtest, dann bewirb Dich jetzt als:

Brauchst auch Du ein Bergmann Water Cart?

Jetzt ganz unverbindlich anfragen.

*Pflichtfelder

Hier begegnen wir uns auf Augenhöhe!

Auf unserer Website haben wir uns bewusst für das generische Du entschieden. Warum? Ganz einfach. Um über den Bildschirm hinweg eine offene und persönliche Kommunikationsebene zu schaffen. Ganz so, wie wir es intern im Team und mit unseren Partnern pflegen.

 

Wir wünschen Dir viel Spaß auf unserer brandneuen Website! Bei Fragen und Anregungen stehen wir Dir gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für Deine Nachricht!

Wir werden Deine Anfrage so schnell wie möglich bearbeiten.